Energieausweis

EnEV 2014 verschärft die Energieausweis-Pflicht

Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hat die Energieausweis-Pflicht weiter verschärft.

Ausweispflicht für den Energiepass

Verstöße gegen die Ausweispflichten werden mit Bußgeldern geahndet, die korrekte Verwendung wird stichprobenartig kontrolliert. Auch das Dokument selbst wurde verändert und teilt Gebäude nun in Energieeffizienzklassen ein, wie man sie bislang vor allem von Elektrogeräten und Autos kannte.

Bei Verkauf oder Vermietung stehen Sie jetzt in der Pflicht, dem Interessenten einen Ausweis vorzulegen. Bereits fehlende Angaben in der Annonce oder im Angebot, können zu Abmahnungen und hohen Ordnungsgeldern führen. ddimmo24 rät daher dringend, einen Fachmann zu kontaktieren.

Wenn Sie ddimmo24 mit dem Verkauf Ihrer Immobilie beauftragen, erhalten Sie neben einer fundierten Wertermittlung Ihrer Immobilie, den Energieausweis kostenlos ausgestellt! Die Ausstellung des Ausweises wird von einem autorisierten Fachmann vorgenommen. Dieser praktische Service erspart Ihnen Zeit und Geld: Er verhilft Ihnen zu einem kostenlosen Energieausweis innerhalb von nur 5 Tagen, bei erfolgter Datenaufnahme!

Wer benötigt einen Energieausweis?

Ein Energieausweis ist immer dann notwendig, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll. Der Eigentümer oder Verkäufer der Immobilie muss dem Kaufinteressenten den Energieausweis zeigen, der Käufer erhält darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie davon ausgehändigt. Gleiches gilt gegenüber Mietern bei der Neuvermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses.

Bitte beachten Sie, dass in sämtlichen Immobilienanzeigen die Kennwerte aus dem Energieausweis eingetragen werden müssen!

Der Energieausweis muss aber nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden, das heißt, wer sein Wohneigentum selbst nutzt oder nicht neu vermietet, braucht keinen Energieausweis. Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind von der Ausweispflicht freigestellt.

Der Energieausweis ist beim Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses zwingend notwendig. Ein Hinweis über die erfolgte Aushändigung des Energieausweises wird in jedem notariellen Kaufvertrag vermerkt.

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Energieausweis-Varianten: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis

Es gibt zwei Varianten vom Energieausweis: den sogenannten Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis wird aus dem Energieverbrauch erstellt. In die Berechnungen fließt der Verbrauch für Heizung und Warmwasser der vergangenen drei Jahre ein. Der Nachteil: Dieser Energieausweis ist stark abhängig vom persönlichen Nutzungsverhalten der Bewohner. Je nachdem, ob diese viel oder wenig heizen, kann das Ergebnis im Energieausweis verfälscht sein.

Für den Bedarfsausweis wird das Haus genau unter die Lupe genommen: Wie ist der Zustand von Außenwänden, Dach und Fenstern? Auf welchem Stand sind Heizung und Haustechnik? Der Bedarfsausweis zeigt unabhängig vom Nutzungsverhalten, wie es um Bausubstanz und Energieeffizienz bestellt ist. Am Endenergiebedarf können sich Hausbesitzer, Käufer und Mieter orientieren, wenn sie ihren künftigen Energieverbrauch und die Energiekosten abschätzen wollen. 

Beide Ausweisvarianten besitzen eine zehnjährige Gültigkeit.

Gebäude unter Denkmalschutz benötigen keinen Energieausweis, da historische Gebäude von der EnEV befreit sind.

Wahlfreiheit für Nichtwohngebäude

Definition: Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind (gemessen an der Gesamtnutzfläche). Zu den Nichtwohngebäuden zählen z. B. Anstaltsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, landwirtschaftliche Betriebsgebäude und nichtlandwirtschaftliche Betriebsgebäude, wie Fabrikgebäude, Hotels und dergleichen. Eigentümer von Nichtwohngebäuden haben die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.

Für folgende Gebäude besteht keine Energieausweispflicht:

  • Gebäude, die nicht unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden
  • Gebäude mit weniger als 50qm energetischer Nutzfläche
  • Gebäude, die nach Landesrecht als Baudenkmal gelten
  • Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind
  • Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt
  • sonstigen handwerklichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 °C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden
  • Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen
  • Betriebsgebäude, die zur Haltung und Aufzucht von Tieren dienen
  • Unterglasanlagen und Kulturräume zur Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen
  • unterirdische Bauten
  • Traglufthallen und Zelte
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren
  • dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden
     
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